O., N. 6 zu § 232 StG). Ein laufendes Veranlagungsverfahren kann daher einer Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (gestützt auf eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung) nicht entgegenstehen. 5. Subeventualiter beantragt die Beklagte, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Spezialverwaltungsgericht Steuern über den Rekurs betreffend Steuerperiode 2019 rechtskräftig entschieden habe. Diesen Sistierungsantrag begründet sie allerdings nicht. Wie erwähnt setzt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung keine rechtskräftige Veranlagung voraus (vgl. oben Erw. 4.4). Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen. -8-