O., N. 146 f. zu Art. 169 DBG und N. 37 und 46 zu Art. 170 DBG). Die Kläger weisen im Übrigen mit der Beschwerdeantwort (N. 12) zutreffend darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Sicherstellungsverfügung widersprechen würde, wenn andere Gläubiger während der Dauer des Veranlagungsverfahrens die verarrestierten, aber nicht sichergestellten Vermögenswerte verwerten lassen würden (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 3 SchKG), denn die Sicherheitsleistung soll Gewähr bieten, dass das Gemeinwesen nicht zu Verlust kommt (EGGER TANNER/SCHORNO a.a.O., N. 6 zu § 232 StG).