Hingegen führt SCHORNO nicht aus, dass ein bereits hängiges Veranlagungsverfahren ein Rechtsöffnungsbegehren ausschliesse. Dafür gibt es weder im Gesetz noch in der Literatur oder in der Rechtsprechung Anhaltspunkte, vielmehr stellt die Sicherstellungsverfügung nach einhelliger Meinung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. oben Erw. 4.4; EGGER TANNER/SCHORNO, a.a.O., N. 6 zu § 232 StG; FREY, a.a.O., N. 37 und 44 zu Art. 170 DBG). In der 5. Auflage des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz halten die Autoren EGGER TANNER/SCHORNO