Damit bezieht sich SCHORNO offensichtlich auf seine vorangehenden Ausführungen (N. 25 zu § 233 StG), dass die Fortsetzung der Prosequierung sich unterscheide je nachdem, ob sie durch Anhebung der Betreibung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens begonnen worden sei, und von der Bezugsbehörde entsprechend unterschiedliche weitere Prosequierungshandlungen erfordere. Hingegen führt SCHORNO nicht aus, dass ein bereits hängiges Veranlagungsverfahren ein Rechtsöffnungsbegehren ausschliesse.