die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung aus, geht dies aus der zitierten Kommentarstelle nicht hervor. Dort wird einzig unter dem Titel "Arrestprosequierung" ausgeführt, dass die Prosequierung entweder durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens beginne und der einmal eingeschlagene Weg beizubehalten sei.