Der Beklagte stellt mit seiner Beschwerde weder in Frage, dass diese Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, noch bringt er vor, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung gemäss dieser Verfügung in der Zwischenzeit erloschen wäre, sei es durch bereits erfolgte Leistung der Sicherheit oder anderweitige Aufhebung dieser Verpflichtung. Die Vorinstanz hat die definitive Rechtsöffnung damit zu Recht erteilt. 4.6. Soweit die Beklagte unter Berufung auf SCHORNO in der 4. Auflage des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz (Muri-Bern 2015; N. 27 zu § 233 StG) geltend macht, ein laufendes Steuerveranlagungsverfahren schliesse -7-