4.5. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Sicherstellungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 23. November 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und hat gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt (vgl. Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte stellt mit seiner Beschwerde weder in Frage, dass diese Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, noch bringt er vor, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung gemäss dieser Verfügung in der Zwischenzeit erloschen wäre, sei es durch bereits erfolgte Leistung der Sicherheit oder anderweitige Aufhebung dieser Verpflichtung.