Wird die Betreibung auf Zahlung eingeleitet, so wird eine rechtskräftige Veranlagung der geschuldeten Steuer verlangt, damit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. Anstelle der Betreibung auf Zahlung kann auch die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet werden: In diesem Fall ist zur Rechtsöffnung jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung nötig, damit der Schuldner hinzunehmen hat, dass der Steuergläubiger auf dem Vollstreckungsweg durch Betreibungsfortsetzung gegen ihn vorgehen kann. Diese Sicherstellungsverfügung kann auch vollstreckt werden, wenn die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist (BGE 5A_41/2018 Erw. 3.2.3. mit Hinweisen).