ordentlich prosequiert hätten. Die Bezugsbehörden haben die Wahl, ob sie die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens vornehmen. Erfolgt die Prosequierung durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens, hat die Veranlagungsbehörde das Betreibungsamt davon zu benachrichtigen (EGGER TAN- NER/SCHORNO, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., Muri- Bern 2023, N. 24 zu § 233 StG; FREY, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, 4. Aufl., Basel 2022, N. 46 zu Art.