4.3. Die Frage, ob die Kläger den Arrest korrekt prosequiert haben, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folge einer ungenügenden Prosequierung wäre nach Art. 280 SchKG das Dahinfallen des Arrests. Die Vorinstanz hat indes nicht über ein solches allfälliges Dahinfallen des Arrests, sondern nur über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung befunden. Nur dies kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Der Vollständigkeit halber kann allerdings bemerkt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Kläger den Arrest nicht -6-