Nach den Angaben in der Beschwerde ist das Veranlagungsverfahren für das betreffende Steuerjahr derzeit am Spezialverwaltungsgericht hängig (Rekurs gegen Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 22. November 2022; vgl. Beschwerdebeilage 2). Gemäss Arresturkunde vom 30. März 2022 (Beilage 4 zur Eingabe vom 8. Juni 2022) vollzog das Betreibungsamt R. den Arrest gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 23. November 2021 (vgl. § 233 Abs. 1 StG) am 29. März 2022.