4.2. Der Gemeinderat Q. erliess am 23. November 2021 gestützt auf § 232 StG eine Sicherstellungsverfügung zur Deckung der ordentlichen Einkommensund Vermögenssteuern der Beklagten für das Steuerjahr 2019, wobei der sicherzustellende Betrag auf Fr. 350'000.00 nebst Zins zu 5.1% seit 1. Oktober 2021 festgelegt wurde (Klagebeilage 2). Den dagegen eingelegten Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. September 2022 ab (Beilage zur Eingabe vom 24. Oktober 2022). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 49, Beschwerde S. 3; Beschwerdeantwort N. 9).