Der einmal eingeschlagene Weg sei jedoch beizubehalten. Mit der Feststellung, dass das Veranlagungsverfahren betreffend die Steuerjahre 2019 pendent sei, habe die Klägerin 2 die erwähnte Wahl getroffen und sei darauf zu behaften. Die Rechtshängigkeit des Veranlagungsverfahrens schliesse eine parallele Geltendmachung im Rechtsöffnungsverfahren aus (Beschwerde S. 3 f.).