4. 4.1. Ihren Hauptantrag – es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger nicht einzutreten – begründet die Klägerin im Wesentlichen mit Verweis auf eine Stelle im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (4. Aufl., 2015) damit, vorliegend sei das Arrestverfahren bereits abgeschlossen und es stehe die Prosequierung an. Die Bezugsbehörden hätten die Wahl, ob sie die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens begännen. Der einmal eingeschlagene Weg sei jedoch beizubehalten.