3.2. Die Kläger haben eine Vollmacht der Einwohnergemeinde Q. (Klägerin 2) vom 2. Juni 2022 eingereicht betreffend "Sicherstellung Steuerforderung" in Bezug auf die Beklagte (Beilage 1 zur Eingabe vom 8. Juni 2022 und Beschwerdebeilage 1). Gemäss § 222 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a StG ist der Gemeinderat für den Bezug (auch der kantonalen) Einkommens- und Vermögenssteuer zuständig. Somit war der Gemeinderat befugt, die von ihm eingesetzte Rechtsvertreterin auch im Zusammenhang mit dem Bezug der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer zu bevollmächtigen. Es liegt folglich auch bezüglich des Klägers 1 eine gültige Vollmacht vor. -5-