4. Kosten: Die Kostenauferlegung in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, da die Gegenpartei im eigenen Hoheitsgebiet prozessiert und dementsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. -4- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsteller. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 beantragten die Kläger die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: