3. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 4'922.85 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2023 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: " 1. In Aufhebung des Entscheides vom 21. Februar 2023 sei auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 nicht einzutreten.