2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht S. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 350'000.00 nebst 5.1 % Zins seit 1. Oktober 2021, den Betrag von Fr. 263.30 und den Betrag von Fr. 203.30 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Zusprechung einer angemessenen Umtriebs- und Parteientschädigung. 2.2. Mit Klageantwort vom 13. Mai 2022 beantragte die Beklagte: "1. Auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 sei abzuweisen.