1. Mit Zahlungsbefehl Nr. G des Betreibungsamts R. vom 7. April 2022 betrieben die Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 350'000.00 nebst 5.1 % Zins seit 1. Oktober 2021 (Angabe des Forderungsgrundes: "Sicherstellungsverfügung vom 23.11.2021 für ord. Einkommens- und Vermögenssteuern, Kantons und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2019"; "Arrestbefehl Nr. 222000003 vom 30.03.2022"), den Betrag von Fr. 263.60 ("Kosten Arresturkunde") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.