Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.44 / ft (SR.2022.41) Art. 34 Entscheid vom 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton Aargau Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, Q._____ 1 und 2 vertreten durch [...] 1 und 2 vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Beklagte A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. G des Betreibungsamts R. vom 7. April 2022 betrieben die Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 350'000.00 nebst 5.1 % Zins seit 1. Oktober 2021 (Angabe des Forderungsgrundes: "Sicherstellungsverfügung vom 23.11.2021 für ord. Einkommens- und Vermögenssteuern, Kantons und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2019"; "Arrestbefehl Nr. 222000003 vom 30.03.2022"), den Betrag von Fr. 263.60 ("Kosten Arresturkunde") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 beantragten die Kläger beim Bezirksgericht S. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 350'000.00 nebst 5.1 % Zins seit 1. Oktober 2021, den Betrag von Fr. 263.30 und den Betrag von Fr. 203.30 unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Zusprechung einer angemesse- nen Umtriebs- und Parteientschädigung. 2.2. Mit Klageantwort vom 13. Mai 2022 beantragte die Beklagte: "1. Auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 sei abzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller." 2.3. Mit weiteren Eingaben vom 8. Juni 2022 (Kläger), 7. Juli 2022 (Beklagte), 19. Juli 2022 (Kläger) und 23. August 2022 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 reichten die Kläger den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2022 ein. -3- 2.5. Am 11. November 2022 nahm die Beklagte ein weiteres Mal Stellung. 2.6. Am 21. Februar 2023 erkannte das Bezirksgericht S., Präsidium des Zi- vilgerichts: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. G des Betreibungsamtes R. (Zahlungsbefehl vom 07. April 2022) für den Betrag von Fr. 350'000.00 nebst Zins zu 5.1 % seit 1. Oktober 2021 sowie für den Betrag von Fr. 263.60 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Zif- fer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteient- schädigung von Fr. 4'922.85 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2023 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: " 1. In Aufhebung des Entscheides vom 21. Februar 2023 sei auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 13. April 2022 nicht einzutreten. 2. Eventualiter: In Aufhebung des Entscheides vom 21. Februar 2023 sei das Rechts- öffnungsbegehren vom 13. April 2022 abzuweisen. 3. Subeventualiter: Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das Spezialverwal- tungsgericht Steuern über den Rekurs betreffend Steuerperiode 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern rechtskräftig entschieden hat. 4. Kosten: Die Kostenauferlegung in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, da die Gegenpartei im eigenen Hoheitsgebiet prozes- siert und dementsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat. -4- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsteller. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 beantragten die Kläger die Be- schwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. 3.1. Die Beklagte bringt vor, es liege keine Vollmacht des Klägers 1 (Kanton Aargau) für seine Rechtsvertreterin vor (Beschwerde S. 3). 3.2. Die Kläger haben eine Vollmacht der Einwohnergemeinde Q. (Klägerin 2) vom 2. Juni 2022 eingereicht betreffend "Sicherstellung Steuerforderung" in Bezug auf die Beklagte (Beilage 1 zur Eingabe vom 8. Juni 2022 und Beschwerdebeilage 1). Gemäss § 222 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a StG ist der Gemeinderat für den Bezug (auch der kantonalen) Einkommens- und Vermögenssteuer zuständig. Somit war der Gemeinderat befugt, die von ihm eingesetzte Rechtsvertreterin auch im Zusammenhang mit dem Bezug der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer zu bevollmächtigen. Es liegt folglich auch bezüglich des Klägers 1 eine gültige Vollmacht vor. -5- 4. 4.1. Ihren Hauptantrag – es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger nicht einzutreten – begründet die Klägerin im Wesentlichen mit Verweis auf eine Stelle im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (4. Aufl., 2015) damit, vorliegend sei das Ar- restverfahren bereits abgeschlossen und es stehe die Prosequierung an. Die Bezugsbehörden hätten die Wahl, ob sie die Prosequierung durch Be- treibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungs- verfahrens begännen. Der einmal eingeschlagene Weg sei jedoch beizu- behalten. Mit der Feststellung, dass das Veranlagungsverfahren betreffend die Steuerjahre 2019 pendent sei, habe die Klägerin 2 die erwähnte Wahl getroffen und sei darauf zu behaften. Die Rechtshängigkeit des Veranla- gungsverfahrens schliesse eine parallele Geltendmachung im Rechtsöff- nungsverfahren aus (Beschwerde S. 3 f.). 4.2. Der Gemeinderat Q. erliess am 23. November 2021 gestützt auf § 232 StG eine Sicherstellungsverfügung zur Deckung der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern der Beklagten für das Steuerjahr 2019, wobei der sicherzustellende Betrag auf Fr. 350'000.00 nebst Zins zu 5.1% seit 1. Oktober 2021 festgelegt wurde (Klagebeilage 2). Den dagegen einge- legten Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. September 2022 ab (Beilage zur Eingabe vom 24. Oktober 2022). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. 49, Beschwerde S. 3; Beschwerdeantwort N. 9). Nach den Angaben in der Beschwerde ist das Veranlagungsverfahren für das betreffende Steuerjahr derzeit am Spezialverwaltungsgericht hängig (Rekurs gegen Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 22. November 2022; vgl. Beschwerdebeilage 2). Gemäss Arresturkunde vom 30. März 2022 (Beilage 4 zur Eingabe vom 8. Juni 2022) vollzog das Betreibungsamt R. den Arrest gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 23. November 2021 (vgl. § 233 Abs. 1 StG) am 29. März 2022. 4.3. Die Frage, ob die Kläger den Arrest korrekt prosequiert haben, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folge einer ungenügenden Prosequierung wäre nach Art. 280 SchKG das Dahinfallen des Arrests. Die Vorinstanz hat indes nicht über ein solches allfälliges Dahinfallen des Ar- rests, sondern nur über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung be- funden. Nur dies kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein. Der Vollständigkeit halber kann allerdings bemerkt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Kläger den Arrest nicht -6- ordentlich prosequiert hätten. Die Bezugsbehörden haben die Wahl, ob sie die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens vornehmen. Erfolgt die Prosequie- rung durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens, hat die Veranlagungs- behörde das Betreibungsamt davon zu benachrichtigen (EGGER TAN- NER/SCHORNO, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., Muri- Bern 2023, N. 24 zu § 233 StG; FREY, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, 4. Aufl., Basel 2022, N. 46 zu Art. 170 DBG). Vorliegend ha- ben die Kläger gegenüber dem Betreibungsamt für die Prosequierung so- weit ersichtlich nicht auf das Veranlagungsverfahren verwiesen, sondern die Prosequierung ist durch das Rechtsöffnungsbegehren erfolgt. 4.4. Mit der Sicherstellungsverfügung wird der zu sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der geschuldeten Steuern möglich ist. Sie ist sofort vollstreckbar und hat im Betreibungsverfahren die Wirkungen eines vollstreckbaren Gerichtsurteils. Die Sicherstellungsverfügung stellt nicht nur einen Arrestbefehl dar. Ihr kommt unter bestimmten Vorausset- zungen auch die Wirkung eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Wird die Betreibung auf Zahlung eingeleitet, so wird eine rechtskräftige Veranla- gung der geschuldeten Steuer verlangt, damit der Rechtsvorschlag aufge- hoben werden kann. Anstelle der Betreibung auf Zahlung kann auch die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet werden: In diesem Fall ist zur Rechtsöffnung jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung nö- tig, damit der Schuldner hinzunehmen hat, dass der Steuergläubiger auf dem Vollstreckungsweg durch Betreibungsfortsetzung gegen ihn vorgehen kann. Diese Sicherstellungsverfügung kann auch vollstreckt werden, wenn die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist (BGE 5A_41/2018 Erw. 3.2.3. mit Hinweisen). 4.5. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Sicherstellungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 23. November 2021 einen definitiven Rechts- öffnungstitel darstellt und hat gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt (vgl. Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte stellt mit seiner Beschwerde weder in Frage, dass diese Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, noch bringt er vor, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung gemäss dieser Verfügung in der Zwischenzeit erlo- schen wäre, sei es durch bereits erfolgte Leistung der Sicherheit oder an- derweitige Aufhebung dieser Verpflichtung. Die Vorinstanz hat die definitive Rechtsöffnung damit zu Recht erteilt. 4.6. Soweit die Beklagte unter Berufung auf SCHORNO in der 4. Auflage des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz (Muri-Bern 2015; N. 27 zu § 233 StG) geltend macht, ein laufendes Steuerveranlagungsverfahren schliesse -7- die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung aus, geht dies aus der zitierten Kommentarstelle nicht hervor. Dort wird einzig unter dem Titel "Arrestprosequierung" ausgeführt, dass die Prose- quierung entweder durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens beginne und der einmal einge- schlagene Weg beizubehalten sei. Damit bezieht sich SCHORNO offensicht- lich auf seine vorangehenden Ausführungen (N. 25 zu § 233 StG), dass die Fortsetzung der Prosequierung sich unterscheide je nachdem, ob sie durch Anhebung der Betreibung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfah- rens begonnen worden sei, und von der Bezugsbehörde entsprechend un- terschiedliche weitere Prosequierungshandlungen erfordere. Hingegen führt SCHORNO nicht aus, dass ein bereits hängiges Veranlagungsverfahren ein Rechtsöffnungsbegehren ausschliesse. Dafür gibt es weder im Gesetz noch in der Literatur oder in der Rechtsprechung Anhaltspunkte, vielmehr stellt die Sicherstellungsverfügung nach einhelliger Meinung einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. oben Erw. 4.4; EGGER TANNER/SCHORNO, a.a.O., N. 6 zu § 232 StG; FREY, a.a.O., N. 37 und 44 zu Art. 170 DBG). In der 5. Auflage des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz halten die Au- toren EGGER TANNER/SCHORNO nun denn auch verdeutlichend fest, dass "die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Verweis auf ein laufenes Verwanlagungsverfahren bzw. Einleitung eines solchen beginnen" könne (N. 27 zu § 233 StG). Der Stand des Veranla- gungsverfahrens ist einzig insofern relevant, als sich die Betreibung bei ei- ner rechtskräftigen Veranlagung (mit der Veranlagungsverfügung als Rechtsöffnungstitel) auf Zahlung, bei noch nicht rechtskräftiger Veranla- gung (mit der Sicherstellungsverfügung als Rechtsöffnungstitel) hingegen auf Sicherheitsleistung richtet (EGGER TANNER/SCHORNO, a.a.O., N. 6 zu § 232 StG; FREY, a.a.O., N. 146 f. zu Art. 169 DBG und N. 37 und 46 zu Art. 170 DBG). Die Kläger weisen im Übrigen mit der Beschwerdeantwort (N. 12) zutreffend darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Sicherstellungs- verfügung widersprechen würde, wenn andere Gläubiger während der Dauer des Veranlagungsverfahrens die verarrestierten, aber nicht sicher- gestellten Vermögenswerte verwerten lassen würden (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 3 SchKG), denn die Sicherheitsleistung soll Gewähr bieten, dass das Gemeinwesen nicht zu Verlust kommt (EGGER TANNER/SCHORNO a.a.O., N. 6 zu § 232 StG). Ein laufendes Veranlagungsverfahren kann daher einer Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (gestützt auf eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung) nicht entgegenstehen. 5. Subeventualiter beantragt die Beklagte, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Spezialverwaltungsgericht Steuern über den Rekurs betreffend Steu- erperiode 2019 rechtskräftig entschieden habe. Diesen Sistierungsantrag begründet sie allerdings nicht. Wie erwähnt setzt die Vollstreckung der Si- cherstellungsverfügung keine rechtskräftige Veranlagung voraus (vgl. oben Erw. 4.4). Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen. -8- 6. Im Weiteren rügt die Beklagte unter Hinweis auf die Praxis im Steuerver- fahren, dass die Vorinstanz den Klägern eine Parteientschädigung zuge- sprochen hat. Da die Kläger in ihrem amtlichen Wirkungskreis prozessier- ten, sei ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdean- trag Ziff. 4 und Beschwerde S. 4 f.). Das Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach zivilprozessualen Regeln und nach der ZPO werden Gemeinwe- sen, welche im Zivilprozess als Partei auftreten, nicht anders als andere Parteien behandelt. Auch sie haben bei Obsiegen in der Regel Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche bei Beizug einer Anwältin insbeson- dere auch die Rechtsvertretungskosten umfasst (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Klägern eine Parteientschädigung zugesprochen hat. 7. 7.1. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Entscheidgebühr des obergerichtli- chen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 7.2. Zudem ist die Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist richterlich auf Fr. 3'345.00 (Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 25'630.00, davon 20 % [§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittel- abzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 30.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'250.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'345.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. -9- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 350'000.00. Aarau, 1. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess