3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht erst nach erfolgter Konkurseröffnung vom 28. Februar 2023, 08:00 Uhr, mitzuteilen (vgl. E-Mail vom 28. Februar 2023, 16:26 Uhr [Beschwerdebeilage]), die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: