2.2. Die Beklagte hat die in der Beschwerde behauptete Zahlung an die Klägerin von gesamthaft Fr. 9'900.35 per Valuta 27. Februar 2023 durch Einreichung der Postquittung belegt (Beschwerdebeilage) und die Klägerin hat mit Beschwerdeantwort bestätigt, dass ihre Forderung vollständig beglichen worden sei. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist.