2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). -4- 2. 2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin durch Überweisung am 27. Februar 2023 vor der Konkurseröffnung getilgt. Die Postquittung habe sie am 28. Februar 2023 per E-Mail an das Bezirksgericht Zofingen gesandt.