4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge rechtzeitiger Bezahlung der Konkursforderung. -3- 3.2. Am 7. März 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.