Bereits die Zahlung vom 19. Januar 2023 und die Zinszahlung vom 7. März 2023 erfolgten nicht von einem auf die Beklagte lautenden Konto (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Die Behauptungen der Beklagten, dass sie bei Aufhebung des Konkurses eine neue Kontoverbindung eröffnen und der laufenden Zahlungsverpflichtung nachkommen werde, genügen nicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3. Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Demzufolge ist die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Februar 2023 gerichtete Beschwerde abzuweisen.