Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Der aufgelegten provisorischen Steuerberechnung 2021 lässt sich kein Gewinn entnehmen (BB 15). Bereits die Zahlung vom 19. Januar 2023 und die Zinszahlung vom 7. März 2023 erfolgten nicht von einem auf die Beklagte lautenden Konto (vgl. E. 1.2.2 hiervor).