Die Beklagte legte zum Nachweis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzig den aktuellen Kontoauszug vom 2. März 2023 auf, welchem sich ein Guthaben von Fr. 26.45 entnehmen lässt (BB 6). Wie sie damit der vorstehend erwähnten Zahlungsvereinbarung nachkommen will, bleibt im Dunkeln. Es fehlen u.a. unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, eine aktuelle Jahresrechnung und eine unterzeichnete Bilanz. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden.