auf die Beklagte lautendes Konto, sondern auf dasjenige einer anderen GmbH (BB 14, S. 1). Der weitere von der Beklagten aufgelegte Beleg enthält keine Informationen über eine ausgeführte Zahlung und trägt somit nicht zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit bei (BB 14, S. 2). Überdies spricht gegen ihre Zahlungsfähigkeit, dass die Beklagte ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (BB 12, vgl. E. 2.3.1 hiervor).