eine Ratenzahlung vereinbart, die erste Rate von Fr. 718.35 wurde per Ende Februar 2023 fällig. Die Parteien der Abzahlungsvereinbarung einigten sich darauf, dass, sobald die Beklagte mit einer Ratenzahlung in Verzug gerate, der gesamte noch verbleibende Restbetrag zur Zahlung fällig werde und die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt beantragen könne (BB 13). Die erste Rate wurde verspätet erst am 1. März 2023 entrichtet und erfolgte nicht über ein -7-