2.2.3. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 28. Februar 2023 zugestellt (Sendungsinformation der Post). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 10. März 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Klägerin bis zu diesem Tag den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses hätte erklären müssen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Dies hat sie mit Schreiben vom 2. März 2023 zuhanden des Konkursamts Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, getan, indem sie das Gesuch um Eröffnung des Konkurses zurückzog (BB 7). Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Gläubigerverzicht) ohne Weiteres erfüllt.