2.2.2. Die Gläubigerin kann auf die Durchführung des Konkurses verzichten, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückzieht oder schriftlich den Verzicht erklärt. Ein solcher Verzicht muss vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und führt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 SchKG).