Am 2. März 2023, demnach nach der Konkurseröffnung, bezahlte die Beklagte der Klägerin die vorinstanzlichen Entscheidgebühren von Fr. 200.00 (BB 6, S. 1) und am 7. März 2023 wurden – wiederum von einem nicht auf die Beklagte lautenden Konto – Fr. 52.35 Zinsen an die Klägerin bezahlt (BB 10). Insgesamt zahlte die Beklagte Fr. 1'864.10 an die Konkursforderung, demnach ist diese weiterhin nicht vollständig getilgt, fehlen doch Fr. 15.00.