Ausweislich der Akten wurden am 19. Januar 2023 Fr. 1'611.75 – von einem nicht auf die Beklagte lautenden Konto – an das Regionale Betreibungsamt Z. überwiesen (Beschwerdebeilage [BB] 6, S. 2). Demzufolge war die Konkursforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 27. Februar 2023 nicht vollständig getilgt. Die Vorinstanz eröffnete diesen daher zu Recht, da die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht die gesamte Restanz geleistet hat.