3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei die Konkurseröffnung über die B. AG in Liquidation aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 8. März 2023 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: