3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'620.65 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)