O., N. 19 zu Art. 174 SchKG), -4- 2.2. Die Beklagte macht in der Beschwerde geltend, die angestellte Person sei damals infolge Unfalls nicht arbeitsfähig gewesen. Es sei auch telefonisch um Ratenzahlung ersucht worden, was jedoch abgelehnt worden sei. Schliesslich habe sie der Klägerin im März 2022 mitgeteilt, dass das Unternehmen mangels Aufträgen stillgelegt sei. Diese Tatsachenbehauptungen, welche als unechte Noven i.S.v. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG zu betrachten sind, hat die Beklagte aber durch nichts belegt und sind bereits deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu hören.