3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Februar 2023 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein, mit welcher sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte. 3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: