1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 5. Oktober 2022 für eine Forderung (BVG- Prämienausstand per 30. April 2022) von Fr. 3'829.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022, Zins von Fr. 67.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 und Betreibungsspesen von Fr. 300.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. Oktober 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.