Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hauptantrag des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat und nach rechtskräftiger Erledigung dieses Begehrens das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss durchführen wird. Falls sich in jenem Verfahren ergeben sollte, dass der Vater des Gesuchstellers nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann, könnte der Gesuchsteller erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.