3.2.2. Der Gesuchsteller liess in seinem bei der Vorinstanz gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausführen, er selber könne keinen Anwalt bezahlen und auch keine Gerichtskosten übernehmen. Gleiches gelte für seine Mutter, was sich aus ihrem Einkommen von Fr. 850.00 pro Monat und dem Betreibungsregisterauszug ergebe. Hinsichtlich der Finanzen seines Vaters sei nichts bekannt. Demzufolge beantragte er, sein Vater habe die Unterlagen zu seinem Einkommen, seinem Existenzminimum etc. einzureichen (Akten SF.2023.15, act. 10).