Nach der zitierten Rechtsprechung hätte der Gesuchsteller im Hauptbegehren um Verpflichtung seines Vaters zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ersuchen und im Eventualbegehren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen müssen. Indessen hat die Vorinstanz prozessual korrekt vorab den auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichteten Hauptantrag des Gesuchstellers beurteilt.