" 3. Es sei dem Kläger (A., […] 2014) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei RA W. Bolliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ev. sei der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (Fr. 3'000) zu verpflichten." -6-