Im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht (Art. 272, Art. 276 und Art. 285 ZGB) haben jedoch die Eltern für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen -5-