2.2. Der Gesuchsteller lässt dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, er habe noch nie Alimente von seinem Vater erhalten und zur Schlichtungsverhandlung sei dieser nicht erschienen. Dennoch habe die Vorinstanz gemeint, dass sein Vater zuerst höflich hätte angefragt werden sollen, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Dies, obwohl in den vorliegenden Fällen die Offizial- und Untersuchungsmaxime herrsche. Er wolle mittels eines Anwalts zu seinem Recht kommen, was ihm hiermit verwehrt werde. Er habe keine Fr. 800.00, die er dem Familiengericht als Kostenvorschuss bezahlen könne.