2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Beim Gesuchsteller handle es sich um ein Kind im schulpflichtigen Alter, weshalb seine prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen sei. Bezüglich seiner Mutter zeige der Gesuchsteller auf, dass diese nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Bezüglich seines Vaters, von dem der Gesuchsteller Unterhalt verlange und damit selber davon ausgehe, dass dieser ein Einkommen erziele, mache der Gesuchsteller keine weiteren Ausführungen und verlange den Prozesskostenvorschuss nur als Eventualantrag.