1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. Zustellung an: [...]