Da vorliegend (vgl. Erw. 7 oben) allerdings die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden und auch von der Einbringlichkeit der der Klägerin zu Lasten des Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung auszugehen ist, zumal die Parteien gemäss den Details Steuerveranlagung 2021 über Wertschriften und Guthaben in Höhe von über Fr. 105'000.00 verfügen (vgl. Klagebeilage 3), ist das subsidiäre Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 946; BGE 4A_112/2018 Erw. 1.2.3). Das Obergericht erkennt: