8. Die Klägerin bringt mit separater Eingabe vom 12. Januar 2023 vor, sie habe gleichentags bei der Vorinstanz ein Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren gestellt. Falls dieses Gesuch "wider Erwarten" abgewiesen werde, sei ihr die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, da sie maximal noch über ihr Existenzminimum verfüge (Berufung, S. 13 f.). Unter solchen Umständen wird zwar das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Antrag auf Leistung eines -9-