7. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, die für das deutlich unterdurchschnittliche Rechtsmittelverfahren auf gerundet Fr. 1'025.00 (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.) festgesetzt werden (Art. 105 Abs. 2 ZPO).