5. Der Beklagte verlangt sodann die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung, worin die Vorinstanz festhielt, dass über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde. Darauf ist mangels Beschwer (als das im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Prozessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO [vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., N. 30 - 32 Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318 ZPO]) nicht einzutreten. 6. Dies führt zur Abweisung des als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittels des Beklagten.